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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 2 UF 273/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1603 Abs. 2 |
Beschluss
des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar 2005
in der Familiensache
wegen Kindesunterhalts;
hier: Prozesskostenhilfe.
Tenor:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 04. November 2004 versagt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren fehlt die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht.
Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 04.11.2004 wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder Nico, geboren 29.06.1995, und Saskia, geboren 11.10.1998, jeweils ab November 2004 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 185,-- Euro zu zahlen.
Bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts ging das Amtsgericht Bayreuth von einem fiktiven Bruttoeinkommen des Beklagten in Höhe von 1.800,-- Euro und einem Nettoeinkommen von 1.209,54 Euro aus. Unter Berücksichtigung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu Überstunden rechnete das Amtsgericht Bayreuth dem Beklagten dabei ein fiktives Einkommen zu, das er bei einer monatlichen Arbeitsleistung von 200 Stunden und einem Stundenlohn von brutto 9,-- Euro erzielen könnte. Ausgehend von diesem fiktiv erzielbaren Nettoeinkommen gelangte das Amtsgericht Bayreuth in einer Mangelfallberechnung zu einer Verteilungsquote von 76,6 % und einem sich daraus errechnenden Unterhaltsanspruch von jeweils 185,-- Euro monatlich für jedes Kind.
Mit der beabsichtigten Berufung will die Klägerin eine Verurteilung zu einer Zahlung von monatlich 241,-- Euro entsprechend der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle Altersgruppe 2 erreichen. Zur Begründung wird vorgetragen, dem Beklagten sei zuzumuten, den fehlenden Betrag von noch 112,-- Euro durch Aufnahme kleiner Nebenbeschäftigungen hinzuzuverdienen, so dass zumindest 100 % des Regelbetrages bezahlt werden könnten.
Die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da in der angefochtenen Entscheidung bereits vollumfänglich die erhöhte Erwerbsobliegenheit des Unterhalts-Schuldners gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern dadurch Berücksichtigung gefunden hat, dass ihm monatlich 200 Arbeitsstunden zugemutet und der daraus resultierende fiktive Verdienst unabhängig von seinem tatsächlichen Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Mehr als 200 Arbeitsstunden im Monat können dem Beklagten nicht abverlangt werden, denn damit wird nicht nur eine übertarifliche Regelarbeitszeit von 42,5 Stunden wöchentlich (182,75 Stunden monatlich) eingefordert, sondern es werden auch noch 17,25 Überstunden dem Beklagten zugemutet. Auch wenn einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Verdienste angerechnet werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitlichen und physischen Belastungen durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutze der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden können. Diese Grenzen sind erreicht, wenn - wie hier - 200 Stunden pro Monat abverlangt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist das Maß der zeitlichen Belastung der Arbeitskraft normiert, über das hinaus ein Arbeitnehmer auch zur Sicherung seiner Gesundheit nicht zur Arbeit herangezogen werden darf (§§ 3 und 6 ArbeitszeitG). Das heißt, dass einem Arbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden zugemutet werden dürfen. Diese Arbeitszeit kann nur auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden täglich nicht überschritten wird. Hinzu kommt, dass nach der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgegeben wird, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch innerstaatliche Rechtsvorschriften so festgelegt werden muss, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Wenn - wie hier - vom Unterhaltsverpflichteten 46,5 Wochenarbeitsstunden (200 : 4,3) abverlangt werden, so liegt er damit gerade noch im Grenzbereich des Zumutbaren.
Selbst wenn man den vom Beklagten tatsächlich erzielten Bruttostundenlohn von 9,20 Euro zugrunde legt, bleibt ein Mangelfall. Ausgehend von diesem Stundenlohn errechnet sich ein jährlicher Bruttoverdienst von 22.080,-- Euro (200 x 12 x 9,20 Euro), so dass bei einem anrechenbaren Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerklasse 1 ein Nettoverdienst von monatlich 1.229,-- Euro verbleibt (vgl. Anlage). Selbst wenn man auch nur eingeschränkt (20,-- Euro) berufsbedingte Aufwendungen monatlich zubilligt, verbleibt ein Kindesunterhaltsanspruch - wie vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt - in Höhe von monatlich 185,-- Euro ((1.210 Euro ./. 840 Euro) : 2). Da keine Anhaltspunkte dafür Vorliegen, dass der Beklagte einen Stundenlohn, der über 9,20 Euro brutto liegt, als ungelernte Hilfskraft bei den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen erzielen kann, hat die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Brutto-Netto-Rechnung
Name der Variante II WEST0407
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 07. 2004
allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2004
Bruttolohn: 22.080,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 1
Lohnsteuer: -2.659,00 EUR
Solidaritätszuschlag -36,60 EUR
Rentenversicherung (19,5%) -2.152,80 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) -717,60 EUR
Krankenversicherung (14,3%) -1.578,72 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) -187,68 EUR
Nettolohn: 14.747,60 EUR
14747,6 / 12 = 1.228,97 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -61,45 EUR
bleibt 1.167,52 EUR
Ende der Entscheidung
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